Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere nachstehenden allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen
(AGB-Einkauf) gelten für unsere gesamten Einkäufe und Bestellungen
ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere AGB-Einkauf gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende
Bedingungen des Lieferanten dessen Antrag zum Vertragsschluss bzw.
dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.

(2) Unsere AGB-Einkauf gelten nur für unsere Geschäftsbeziehung mit
Unternehmern. Gemäß §14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche
oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Unsere AGB-Einkauf gelten auch für alle späteren Verträge mit dem
Lieferanten.

§ 2 Weitergabe des Auftrages

(1) Die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer bedarf unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung. Werden Aufträge ohne
Zustimmung weitergegeben, sind wir berechtigt, entschädigungslos
den Vertrag aufzuheben, sowie unsererseits Schadensersatz geltend
zu machen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Angegebene Pauschalfrachten sind nur exklusive aktuell gültiger
Umsatzsteuer, verstehen sich ansonsten aber inklusive aller
sonstigen Kosten, einschließlich aller Unterwegskosten, wie
Treibstoffzuschläge, Mauten und Sondermauten, andere
Straßenbenutzungsgebühren, Spesen für Zolldokumente,
Sondergenehmigungen Begleitungen, Versicherungsprämien, etc..

(2) Zahlungen erfolgen auf Rechnungen, in denen genau spezifiziert
sämtliche relevanten Angaben zu Leistungsort, Leistungsart, -umfang
und Ladehilfsmitteln aufgeführt sein müssen.

(3) Die Bezahlung erfolgt netto 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung
inklusive aller vorbehaltlos bestätigten relevanten Dokumente und
Belege.

(4) Rechnungen, die nicht den Vorgaben entsprechen werden umgehend
retourniert.

(5) Wir widersprechen hiermit der Aufrechnung oder Zurückbehaltung
unserer Forderungen.

 

§ 4 Durchführung, Zustellung

(1) Zustellungen und Transporte müssen in Ausführung, Umfang und
Einteilung dem Auftrag entsprechen und genau termingerecht
ausgeführt werden. Bei jeder einzelnen Lieferung ist ein ausführlicher
Lieferschein mit allen unseren spezifizierten Angaben vorzulegen;
alternativ sind die durch die Firma Sari Transporte beigefügten
Lieferscheine vorzulegen und zu verwenden.

(2) Bei jeder Lade- bzw. Entladestelle ist der Auftragnehmer verpflichtet
sich nur im Namen des Auftraggebers Sari Transporte GmbH & Co. KG
zu melden. Bei jeglichen Problemen oder Verzögerungen ist die
Lösung über die Sari Transporte GmbH & Co. KG herbeizuführen; es ist
dem Auftragnehmer untersagt in direkten Kontakt mit dem Kunden zu
treten.

(3) Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu
vertretenden Umstand nicht oder nicht vollständig eingehalten
werden, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Ansprüche nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, uns von
dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Alle durch verspätete oder unvollständige
Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat uns der
Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten oder
unvollständigen Lieferung und Leistung durch den Auftraggeber oder
seinen Kunden enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(4) Bei wiederholter Terminüberschreitung sind wir zum Rücktritt vom
Vertrag auch dann berechtigt, wenn die Verzögerung vom Lieferanten
nicht zu vertreten ist.

(5) Wenn der Lieferant Schwierigkeiten voraussieht oder wenn vom
Lieferanten unbeeinflussbare Umstände eintreten, die an der
Termingerechten, vollständigen Lieferung in der vorgeschriebenen
Qualität hindern könnten, muss uns der Lieferant unverzüglich hiervon
schriftlich benachrichtigen.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, für das Beladen und das Entladen eine
dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit)
einzuplanen. Die Be- und Entladefrist vorbehaltlich anderweitiger
vertraglicher Absprachen pauschal jeweils mindestens 3 Stunden für
die Beladung und mindestens 3 Stunden für die Entladung. Für diese
Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden; für die
Vergütung von Zeiten, die über dieses Maß hinausgehen bedarf es der
Vorhergehenden, schriftlichen Genehmigung der Firma Sari Transporte.
Jegliche Wartezeit ist, unabhängig von ihrer Dauer, schriftlich
festzuhalten und an der Lade-/Entladestelle durch Unterschrift
bestätigen zu lassen.

(7) Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber der Firma Sari Transporte zu
absolutem Kundenschutz, dieser gilt über den unmittelbaren Inhalt
der jeweiligen Vertragsbeziehung hinaus. Sollte der Kundenschutz
nachweislich nicht eingehalten werden, verpflichtet sich der Lieferant
zu einer Vertragsstrafe von 10.000 €, die direkt an die Firma Sari Transporte
zu leisten sind.

§ 5 Dokumentation

(1) Alle nötigen Fracht- und Zollpapiere sind während des Transportes
mitzuführen bzw. gegebenenfalls durch den Lieferanten zu erstellen.
Die ordnungsgemäße Übergabe der beförderten Güter an den
jeweiligen Empfänger muss auf dem Frachtbrief und
Kundenlieferschein dokumentiert werden. Die Bestätigung muss
mindestens folgende Punkte enthalten:
i. Unterschrift und Name leserlich des Empfängers
ii. Datum und Uhrzeit
iii. Stempel des Empfängers
iv. Kennzeichen des Auslieferfahrzeuges
v. Lademitteltausch, ggf. Grund für nicht durchgeführten
Tausch

(2) Der Lieferant haftet für die ordnungsgemäße Bestätigung des
Empfängers auf allen Lieferscheinen, für alle aus einer mangelhaften
Bestätigung erwachsenden Ansprüche des Kunden gegenüber der
Firma Sari Transporte haftet der Lieferant.
Sämtliche Dokumente sind maximal innerhalb von 7 Tagen spätestens
jedoch zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung nach
Auftragsdurchführung im Original vorzulegen. Auf Aufforderung hat
der Lieferant unverzüglich eine Kopie der Belege per Telefax oder
elektronisch zu übermitteln.

§ 6 Ladehilfsmittel/-tausch

(1) Sofern durch die Firma Sari Transporte nicht explizit anders im
Auftragsschein vermerkt, müssen Ladehilfsmittel (Euro-Paletten,
Gitterboxen, etc.) bei Abholung und Zustellung getauscht werden; ein
entsprechender Nachweis ist zusammen mit Lieferbeleg einzureichen.

(2) Sollten entgegen der Vereinbarung Ladehilfsmittel nicht getauscht
werden, ist eine schriftliche Begründung dem Ablieferbeleg
beizufügen. Der Lieferant haftet für etwaige entstehende Kosten durch
das Nichteinhalten der Vereinbarung wie folgt:
i. Je Europalette 12 €
ii. Je Gitterbox 110 €
Sollten aus diesem Sachverhalt heraus Lademittelschulden entstehen,
so sind diese binnen 14 Tagen nach Auftragsdurchführung in Form von
kostenloser Rückführung unaufgefordert zu begleichen, ein
entsprechender Nachweis ist unverzüglich und unaufgefordert
vorzulegen.

(3) Alle Lademittelbewegungen sind sowohl vom Absender als auch vom
Empfänger unbedingt in (schriftlicher Form Stempel, Unterschrift,
Name leserlich) bestätigen zu lassen. Nicht bestätigte Tauschaktionen
von Ladehilfsmitteln werden als nicht durchgeführt gewertet.

(4) Der eventuell durchzuführende Lademitteltausch des Lieferanten ist
mit dem vereinbarten Frachtentgelt abgegolten.

§ 7 Versicherung

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, sofern er nicht im Besitz einer gültigen
Police ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Deckung
den Wert des zu transportierenden Gutes abdeckt.

(2) Versicherungskosten sind im Frachtpreis inkludiert und somit durch
den Lieferanten zu tragen.

(3) Der Unternehmer ist verpflichtet eine Transporthaftpflichtversicherung
mit einem Deckungsumfang von 40 SZR/kg abgeschlossen zu haben.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Lieferanten
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist in 35683 Dillenburg, falls kein anderer gesetzlicher ausschließlicher
Gerichtsstand besteht.

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